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Satzung

§ 1 - Name/Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Schauenburger Märchenwache". Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V." Er hat seinen Sitz in Schauenburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung/Förderung der Märchenwache in Schauenburg-Breitenbach. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spende oder die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

§ 3 - Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft oder der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu verwenden.§ 4 - Vereinsmitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; bei Ablehnung und Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Minderjährige muß die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluß, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

§ 5 - Beiträge

Leistungen für den Verein wie Mitgliedsbeiträge/außerordentliche Beiträge/Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 6 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes - Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung. - Beschlußfassung über Vergabe der zur Verfügung stehenden Mittel für die Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie ist beschlußfähig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind auf Antrag einzuberufen, wenn mind. 1/10 der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (Ausnahme Satzungsänderungen = ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder).

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen, und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 8 - Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche, volljährige Personen sein. Sie werden auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 - Kasse/Kassenprüfer

Der Vorstand stellt aus seinen Reihen einen Kassenwart, der dem Vorstand gegenüber für die Verwaltung der Finanzen zuständig ist.

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre, die jährlich die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Sie berichten mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung.

§ 10 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schauenburg, wo es ausschließlich für Zwecke entsprechend § 2 der Vereinssatzung verwendet werden soll.

Schauenburg, den 31.10.1996, geändert am 05.12.1996.